“Künstler! Dich selbst zu adeln, / mußt du bescheiden prahlen. / Laß dich heute loben, morgen tadeln / und immer bezahlen!”
Johann Wolfgang von Goethe
Goethe`s Farbenkreis,
neu interpretiert auf Seide
von Stefaniasilkarts
Die Statuten
des Vereins
Das Statut des Vereins zur Förderung der Kunst mittels Fusion in Musik und Malerei. Internationaler gesellschaftlicher Verein, Wien
Das vorliegende Statut wurde einstimmig in der Gründungsversammlung am 16.08.2021 angenommen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der International gesellschaftliche Verein führt den Namen ”Verein zur Förderung der Kunst mittels Fusion in Musik und Malerei“
2) Er hat seinen Sitz in 1230 Wien, Anton Baumgartner Str. 44, B1-115.
3) der Verein erstreckt seine Internationale Tätigkeit auf Europa und Russland. 4) Innerhalb seiner Tätigkeit auf die mögliche Ausbildung, Förderung, Vermittlung und Ausübung von Musik, Gesang und Malerei, durch die Ausübung und Verschmelzung der spielerischen Ausdrucksformen von Klang und Farbe, sowie Erschaffung und Verbreitung poetischer Literatur.
5) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der International gesellschaftliche „Verein zur Förderung der Kunst mittels Fusion in Musik und Malerei“, (nachstehend im Text „Verein“genannt), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Formierung und Erziehung einer schöpferischen Persönlichkeit auf der Grundlage der Einigung von ästhetischem und wissenschaftlichem Weltbild in Einbeziehung von esoterischen Aspekten.
Für diese Realisierung erfüllt der Verein folgende Aufgaben:
1) Organisiert und führt Meisterklassen, Workshops, Ausstellungen, Vorträge, Foren, Konferenzen, Seminare, Konkurse, sowie die Aufführung Klassischer Konzerte, oder Festivals durch, sowie nimmt teil an gleichartigen Maßnahmen, die von anderen Einrichtungen organisiert werden.
2) Untersucht und approbiert neue Formen und Methoden der künstlerisch-ästhetischen Ausbildung und Erziehung.
3) Verwirklicht seine mögliche Ausbildungstätigkeit durch das Anbieten von Qualifizierungslehrgängen, sowie der Organisation schöpferischer Treffen, der Organisation und Koordination von Studien und Kunstzirkeln, sowie möglicher Gründung von Instituten.
4) Erfüllt den Schutz von Urheberrechten sowie sonstiger Rechte für Vertreter von Vereinsteilnehmern, bietet Ihnen Mithilfe.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a) Gemeinsame Meisterklassen, Workshops, Austellungen, Vorträge, Foren, Konferenzen, Seminare, Konkurse, sowie die Aufführung Klassischer Konzerte, oder Festivals sowie gesellige Zusammenkünfte oder sonstige Veranstaltungen im In- und Ausland.
b) Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie unterstützenden Maßnahmen und Beiträge.
c) Regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander.
d) Den Österreichischen und Internationalen Austausch mit ähnlich gesinnten Vereinen oder Verbänden, sowie Einrichtungen, insbesondere im Bereich der schönen Künste und deren Gattungen, bestehend aus Bildender Kunst (vorwiegend Malerei und Seidenmalerei),
Darstellender Kunst (Tanz, Theater, Tonkunst, Film),
Literatur (Vorwiegend Poesie), und
Musik (vorwiegend Klassik Kammermusik, Oper, Lieder).
e) Das Verbreiten von Newslettern, Websites, Bekanntmachung inhaltlicher Angaben mit und über (doch nicht ausschlieslich) die Benutzung von Social Media, und lokalerPresse.
1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Erträge aus Durchführung von Maßnahmen
b) Einnahme von Eintrittsgeldern
c) Subventionen und fördernde Zahlung
d) Spenden, Sammlungen, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Eingänge
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1) Ordentliche Mitglieder sind individuelle Mitglieder - natürliche künstlerisch – talentierte Personen über 18 Jahren und Gemeinschaftsmitglieder – juristische Personen, welche die das Statut des Vereins anerkennen, seine Forderungen beachten, und sich voll an der Realisierung seiner Aufgaben beteiligen, und durch eine Aufwandsentschädigung zu entrichten.
2) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die Zwecke des Vereins teilen, die aber Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder nicht besitzen können, vertreten einer der Ordentlichen Vereinsmitglieder, oder sind freischaffende Künstler, Wissenschaftler, Schriftsteller, Schauspieler, Tänzer, Musiker und andere.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden, und können aufgrund Beschluss in der Generalversammlung dazu ernannt werden. 4) Unterstützende Mitglieder sind solche, die eine Vereinstätigkeit durch Sponsoring oder besondere Tätigkeit fördern, ohne Mittel des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Sie können durch den Vorstand von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur zum Monatsende des Folgemonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens EINEN (1) Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, Schädigungen der Interessen oder des Ansehens des Vereines, sowie in Beziehung zu grober Verletzung dem Statut des Vereines verfügt werden. 4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins besitzen gleiche Rechte und Pflichten.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 4.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zewck der vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung
(§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
Sie sind Verwaltungsorgane und auf gesellschaftlicher Grundlage tätig.
§ 9: Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Turnus von spätestens 12 Monaten statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit.. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Festlegung der Vereinsstruktur; b) Festlegung grundsätzlicher Tätigkeitsrichtungen des Vereins; c) Beschlussfassung über den Voranschlag; d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; e) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; g) Entlastung des Vorstands; h) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; sowie unterstützenden Vereinsmitglieder. i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; j) Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus vier (4) Mitgliedern, die sich 6 (sechs) Funktionen untereinander teilen.
2) und zwar aus Obmann und Stellvertreter ,welche den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die weitere interne Aufgabenverteilung ist wie folgt entschieden: Schriftführerin und Stellvertreter, sowie Kassierin und Stellvertreter.
3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat Statuten des Verein zur Förderung der Kunst mittels Fusion in Musik und Malerei im Jahr 2021 bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 (vier) Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Beschlussfassung über den Beitritt und Austritt aus internationalen Organisationen und Vereinen.
6) Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie der Festsetzung der Höhe von Gebühren für Ausnutzung von Vereinsvermögen und Objekten.
7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; sowie Erneuerung von Mitgliedschaften.
8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
9) Versorgung von Vereinsmaßnahmen mit notwendigen Räumen und Geräten zwecks Organisation von Lern- und Schaffensvorgang. Der Vorstand ist berechtigt, die Leistungen bestimmter Funktionen an Einzelpersonen und Ausschüsse zu übertragen und Personen dazu werben, die nicht Vereinsmitglieder sind.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Die Schriftführer inunterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
3) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, in gerichtlichen Fällen gemeinsam mit seinem Stellvertreter. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
7) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
8) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem (1) Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
3) Verbleibendes Vereinsvermögen darf an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. In diesem Fall braucht es eine zusätzliche Angabe, was mit dem darüber hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll.